Wer in Deutschland einen Gärtner, eine Putzhilfe oder einen Handwerker beauftragt, kann einen Teil der Lohnkosten direkt von seiner Einkommensteuer abziehen – eine Möglichkeit, die viele Hausbesitzer noch immer nicht vollständig ausschöpfen. Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abzusetzen ist legal, einfach und spart jedes Jahr mehrere Hundert bis über tausend Euro. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, was absetzbar ist, wie viel Sie sparen und wie Sie die Kosten korrekt in Ihrer Steuererklärung eintragen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich nach § 35a EStG direkt von der Steuerschuld abziehen: Das Finanzamt erstattet Ihnen 20 % der Lohnkosten – bis zu 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr. Putzhilfe, Gartenpflege, Pflegedienste und viele weitere Tätigkeiten in Ihrem Haushalt sind absetzbar, sofern Sie per Überweisung zahlen und eine ordentliche Rechnung mit getrenntem Lohn- und Materialausweis vorweisen können.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
- Wie viel Steuern können Sie sparen?
- Diese Leistungen sind steuerlich absetzbar
- Handwerkerleistungen steuerlich absetzen
- Rechnungsanforderungen: So klappt der Abzug
- Häufige Fehler vermeiden
- Schritt für Schritt in der Steuererklärung
- Praktische Beispielrechnungen
- Auch als Mieter absetzen
- Checkliste: Voraussetzungen auf einen Blick
- Häufige Fragen (FAQ)
- Fazit: So holen Sie das Maximum heraus
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Steuererleichterungen für Alltagsarbeiten im Haushalt – das klingt zu gut, um wahr zu sein. Aber genau das regelt § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wer für Arbeiten in seinem Privathaushalt einen Dienstleister oder Handwerksbetrieb beauftragt, kann die Lohnkosten direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Das ist keine gewöhnliche Werbungskosten-Absetzung, sondern eine echte Steuerermäßigung – also eine direkte Minderung der Einkommensteuer, unabhängig von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die üblicherweise Mitglieder eines Privathaushalts selbst erledigen würden: Putzen, Waschen, Gartenarbeit, die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen durch externe Dienstleister. Entscheidend ist: Die Arbeit muss im oder am eigenen Haushalt stattfinden, und die Leistung muss ordnungsgemäß abgerechnet und bargeldlos bezahlt werden.
In unserem umfassenden Handwerks-Ratgeber finden Sie alle wichtigen Informationen rund um Renovierung, Hausbau und Förderungen. Dieser Artikel konzentriert sich auf die steuerliche Seite: Was dürfen Sie absetzen, wie viel sparen Sie, und wie tragen Sie die Kosten korrekt in Ihre Steuererklärung ein?
Wie viel Steuern können Sie sparen?
§ 35a EStG unterscheidet drei Kategorien mit jeweils eigenen Höchstbeträgen. Die gute Nachricht: Alle drei können nebeneinander in einem Steuerjahr genutzt werden.
| Kategorie | Steuerabzug | Max. Ermäßigung/Jahr |
|---|---|---|
| Minijob im Haushalt (§ 35a Abs. 1) | 20 % der Kosten | 510 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2) | 20 % der Lohnkosten | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3) | 20 % der Lohnkosten | 1.200 € |
Bis zu 5.710 € Steuerermäßigung pro Jahr möglich
Bei Ausschöpfung aller drei Kategorien: 510 + 4.000 + 1.200 € – alle nebeneinander nutzbar
Entscheidend zu verstehen: Dies ist kein Abzug vom zu versteuernden Einkommen, sondern ein direkter Abzug von der berechneten Steuerschuld. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % bringt ein normaler Werbungskostenabzug von 1.000 € nur 300 € Ersparnis. Der Steuerabzug nach § 35a bringt Ihnen hingegen direkt 200 € (= 20 % von 1.000 € Lohnkosten) – für jeden Steuerpflichtigen, unabhängig vom Einkommensniveau.
Diese Leistungen sind steuerlich absetzbar
Die Palette der steuerlich absetzbaren Leistungen ist breiter als die meisten Hausbesitzer vermuten. Hier ein Überblick der wichtigsten anerkannten Tätigkeiten:
Reinigung und Hausarbeit
- Wohnungsreinigung durch Putzhilfe oder professionelles Reinigungsunternehmen
- Fensterputzen und Treppenreinigung im Hausflur
- Wäsche waschen, bügeln und nähen (wenn im Haushalt erledigt)
- Einkaufen und Kochen durch beauftragten Haushaltsdienst
Garten und Außenbereich
- Rasenmähen, Hecke schneiden, Laubharken durch Gartendienst
- Gartengestaltung und -pflege durch professionellen Gärtner
- Schneeräumen und Streuen auf dem eigenen Grundstück
- Gehwegreinigung vor dem Haus
Betreuung und Pflege
- Ambulante Pflegedienste für pflegebedürftige Angehörige im Haushalt
- Kinderbetreuung im Haushalt (Babysitter, Au-pair)
- Tierbetreuung und -pflege in der eigenen Wohnung
Weitere absetzbare Leistungen
- Schornsteinfeger (haushaltsnaher Anteil der Rechnung)
- Umzugsdienstleistungen bei Umzug innerhalb Deutschlands
- Heizungswartung durch zugelassenen Servicebetrieb
- Reinigung von Dachrinnen

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen
Wer Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten an seinem Eigenheim durchführen lässt, kann auch diese Kosten steuerlich geltend machen – allerdings in einer separaten Kategorie. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind nach § 35a Abs. 3 EStG mit einem eigenen Höchstbetrag begünstigt: bis zu 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr (= 20 % von maximal 6.000 € Lohnkosten).
- Malerarbeiten, Tapezierarbeiten und Putzarbeiten innen wie außen
- Verlegen von Bodenbelägen (Fliesen, Parkett, Laminat)
- Dachsanierung, Dachreparatur und Dachrinnen-Erneuerung
- Einbau von Fenstern, Türen und Rolllaeden
- Badezimmerrenovierung und Sanitärinstallation
- Heizungswartung, -reparatur und -modernisierung (z. B. Fußbodenheizung nachrüsten)
- Elektroinstallationen und Sicherheitsüberprüfungen
- Fassadenarbeiten und Wärmedämmung am Gebäude
- Carport-Bau, Terrassenarbeiten und Garagensanierung
Planen Sie größere Renovierungsvorhaben? Prüfen Sie zusätzlich staatliche Förderprogramme: Die KfW-Förderung 2026 bietet Zuschüsse für energetische Sanierungsmaßnahmen. Wichtig: Für Maßnahmen, die bereits über Förderprogramme vollständig finanziert wurden, entfällt der Steuerabzug nach § 35a – prüfen Sie dies im Einzelfall beim Steuerberater.
Rechnungsanforderungen: So klappt der Abzug
Das Finanzamt erkennt den Steuerabzug nur unter bestimmten Voraussetzungen an. In unserer Erfahrung sind die meisten Ablehnungen durch falsche Zahlungswege oder unvollständige Rechnungen verursacht – und damit leicht vermeidbar.
Pflichtangaben auf der Rechnung
- Name und Anschrift des Dienstleisters
- Art und Umfang der erbrachten Leistung
- Datum der Leistungserbringung
- Getrennte Aufstellung von Lohn-/Fahrtkosten und Materialkosten
- Rechnungsdatum und Rechnungsnummer
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des Unternehmens
Zahlung muss bargeldlos erfolgen
- Überweisung und Lastschrift werden vollständig anerkannt
- Kartenzahlung (EC, Kreditkarte) gilt ebenfalls als bargeldlos
- Barzahlungen werden niemals anerkannt – auch nicht mit Quittung
- Kontoauszug als Zahlungsnachweis aufbewahren
Häufige Fehler vermeiden
Wir sehen immer wieder dieselben Fehler, die dazu führen, dass Hausbesitzer bares Geld verschenken. Diese fünf sollten Sie unbedingt kennen:
Fehler 1: Barzahlung
Der häufigste Fehler überhaupt – und gleichzeitig der folgenreichste. Wer bar zahlt, verliert den Steueranspruch vollständig und ohne Ausnahme. Selbst eine handschriftliche Quittung hilft nicht weiter. Bestehen Sie von Anfang an auf bargeldloser Zahlung.
Fehler 2: Fehlende Aufschlüsselung in der Rechnung
Stellt ein Handwerker nur einen Gesamtbetrag in Rechnung, ohne Arbeit und Material zu trennen, lehnt das Finanzamt den Abzug ab. Vereinbaren Sie bereits bei der Auftragserteilung, dass die Rechnung Lohn- und Materialkosten separat ausweist.
Fehler 3: Neubaukosten geltend machen
Handwerkerleistungen sind ausschließlich für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung absetzbar. Wer ein Haus neu baut oder erstmalig eine Anlage installiert, kann diese Kosten nicht nach § 35a geltend machen.
Fehler 4: Doppelter Steuerabzug
Kosten, die bereits anderweitig steuerlich berücksichtigt wurden – als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder über ein staatliches Förderprogramm – dürfen nicht noch einmal über § 35a abgezogen werden.
Fehler 5: Informelle Hilfe ohne Rechnung
Wenn Nachbar Müller den Garten mäht und Sie ihm 50 € in bar geben, ist das steuerlich wertlos. Nur Leistungen, die offiziell abgerechnet und nachweisbar bargeldlos bezahlt werden, sind anrechenbar – ob von einem Unternehmen oder einer Privatperson im Minijob-Verhältnis.
Schritt für Schritt in der Steuererklärung
Haushaltsnahe Dienstleistungen tragen Sie in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein – oder im ELSTER-Online-Portal unter dem entsprechenden Bereich. So gehen Sie vor:
- Belege sammeln: Rechnungen und Kontauszüge aller absetzbaren Leistungen des Steuerjahres zusammenstellen
- Lohnkosten berechnen: Aus jeder Rechnung nur den Lohn- und Fahrtanteil notieren – ohne Materialkosten
- ELSTER öffnen: Im Online-Portal oder einem Steuerprogramm zur Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen navigieren
- Beträge getrennt eintragen: Nach Kategorie aufteilen – Minijob, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen
- Belege aufbewahren: Nicht alle müssen eingereicht werden, das Finanzamt kann sie aber nachfordern
Praktische Beispielrechnungen
Damit Sie sehen, wie viel Sie konkret sparen können, haben wir drei typische Szenarien durchgerechnet. Alle Beispiele gehen davon aus, dass per Überweisung gezahlt und eine korrekte Rechnung ausgestellt wurde.
Beispiel 1: Familie mit Gärtner und Putzhilfe
Familie Schneider beschäftigt eine Putzhilfe (jährliche Lohnkosten 2.400 €) und einen Gärtner (jährliche Lohnkosten 1.200 €). Beide werden per Überweisung bezahlt, die Rechnungen weisen Lohn und Material getrennt aus.
| Dienstleistung | Lohnkosten/Jahr | Steuerermäßigung (20 %) |
|---|---|---|
| Putzhilfe | 2.400 € | 480 € |
| Gärtner | 1.200 € | 240 € |
| Gesamt | 3.600 € | 720 € Steuerersparnis |
Beispiel 2: Hausbesitzer mit Handwerker-Renovierung
Herr Weber lässt sein Bad sanieren (Fliesenleger: 4.000 € Lohnkosten, 1.500 € Material) und die Außenfassade streichen (Maler: 3.200 € Lohnkosten). Der Gesamthöchstbetrag für Handwerkerleistungen liegt bei 1.200 € Steuerermäßigung.
| Maßnahme | Absetzbare Lohnkosten | Steuerermäßigung |
|---|---|---|
| Badfliesenleger | 4.000 € | 800 € |
| Maler Außenfassade | 2.000 € (Deckel bei 1.200 € Gesamt) | 400 € |
| Gesamt | 6.000 € | 1.200 € (Höchstbetrag erreicht) |
Beispiel 3: Das Kombi-Szenario
Frau Müller nutzt alle drei Kategorien: Haushaltshilfe auf Minijob-Basis (Kosten 2.550 €/Jahr), Reinigungsunternehmen für das Büro im Eigenheim (Lohnkosten 3.000 €) und ein Dachausbau durch einen Zimmermann (Lohnkosten 5.500 €).
| Kategorie | Kosten | Steuerermäßigung |
|---|---|---|
| Minijob Haushaltshilfe | 2.550 € | 510 € (Höchstbetrag) |
| Reinigungsunternehmen | 3.000 € | 600 € |
| Zimmermann (Dachausbau) | 5.500 € Lohn | 1.100 € |
| Gesamtersparnis | – | 2.210 € weniger Steuern |

Auch als Mieter absetzen
Auch Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen – das ist vielen nicht bekannt. Die Möglichkeiten sind zwar etwas eingeschränkter als für Eigentümer, aber keineswegs vernachlässigbar.
Abzug über die Nebenkostenabrechnung
Viele Leistungen, die im Rahmen der Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden, sind ebenfalls absetzbar: Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Schneeräumung oder Aufzugswartung. Der Vermieter muss dafür eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen ausstellen, in der die Lohnkosten ausgewiesen sind.
Direkt beauftragte Dienstleistungen
Beauftragen Sie selbst eine Putzhilfe oder einen Gärtner für Ihre Mietwohnung, gelten dieselben Regeln wie für Eigentümer: ordentliche Rechnung, Zahlung per Überweisung, getrennte Ausweisung von Lohn und Material.
Checkliste: Voraussetzungen auf einen Blick
Bevor Sie haushaltsnahe Dienstleistungen in Ihrer Steuererklärung angeben, prüfen Sie diese Punkte:
- ✅ Die Leistung wurde in meinem Privathaushalt (oder am Grundstück) erbracht
- ✅ Der Dienstleister ist ein zugelassenes Unternehmen oder hat einen Minijob-Vertrag
- ✅ Ich habe eine ordentliche Rechnung mit getrenntem Ausweis von Lohn und Material
- ✅ Ich habe per Überweisung oder Karte gezahlt (kein Bargeld!)
- ✅ Ich habe den Kontoauszug oder Kartenzahlungsbeleg als Nachweis
- ✅ Die Kosten wurden nicht bereits anderweitig steuerlich abgezogen
- ✅ Bei Handwerkerleistungen: Es handelt sich um Erhaltung/Renovierung, nicht um Neubau
- ✅ Ich habe Rechnungen und Belege mindestens 3 Jahre aufbewahrt
Sind Sie unsicher, ob Ihre spezifische Situation steuerlich begünstigt ist? Kontaktieren Sie einen qualifizierten Handwerksbetrieb finden, der Ihnen eine korrekt aufgeschlüsselte Rechnung ausstellen kann – seriöse Betriebe sind mit diesen Anforderungen bestens vertraut.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich haushaltsnahe Dienstleistungen ohne Steuererklärung absetzen?
Darf ich haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im selben Jahr absetzen?
Was passiert, wenn die Steuerermäßigung meine Steuerschuld übersteigt?
Muss ich die Belege mit der Steuererklärung einreichen?
Kann ich auch Leistungen von Bekannten oder Nachbarn absetzen?
Welche Leistungen sind nicht über § 35a EStG absetzbar?
Fazit: So holen Sie das Maximum heraus
Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abzusetzen ist eine der einfachsten und lukrativsten Möglichkeiten, legal Steuern zu sparen. Bis zu 5.710 € Steuerermäßigung pro Jahr sind möglich, wenn Sie alle drei Kategorien ausschöpfen: Minijob im Haushalt, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der korrekten Abwicklung: Immer per Überweisung zahlen, auf eine aufgeschlüsselte Rechnung bestehen und Belege sorgfältig aufbewahren.
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