Förderungen und Subventionen

Haushaltsnahe Dienstleistungen & Steuer: Bis zu 5.200 € zurückbekommen

Haushaltsnahe Dienstleistungen Steuer – Hausbesitzer prüft Handwerkerrechnungen für die Steuererklärung
Bis zu 5.200 € Steuerbonus jährlich! Wie Sie haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerkerkosten nach §35a EStG in der Steuererklärung korrekt absetzen.
In diesem Ratgeber

Wer einen Handwerksbetrieb beauftragen oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchte, kann einen erheblichen Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückfordern. Nach unserer Erfahrung lassen viele Hausbesitzer und Mieter in Deutschland jährlich hunderte Euro liegen – weil sie die Regeln des § 35a EStG nicht kennen. Mit diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, wie Sie haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich optimal geltend machen und bis zu 5.200 € vom Finanzamt zurückbekommen.

Kurzantwort

Nach § 35a EStG können Sie haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen: 20 % der Lohnkosten werden direkt von der Steuer abgezogen, bis zu 4.000 € pro Jahr. Handwerkerleistungen bringen zusätzlich bis zu 1.200 €. Kombiniert sind bis zu 5.200 € Steuerermäßigung möglich – Zahlung muss seit 2025 per Banküberweisung erfolgen.

Inhaltsverzeichnis

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle Tätigkeiten, die Sie grundsätzlich selbst erledigen könnten, die Sie aber von einem beauftragten Dienstleister durchführen lassen – und zwar in Ihrem Haushalt oder auf Ihrem Grundstück. Typische Beispiele: Reinigungsdienste, Gartenarbeiten, Winterdienst oder die Betreuung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück.

Die rechtliche Grundlage ist § 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Norm erlaubt es, einen prozentualen Anteil der Lohnkosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen – nicht von der Steuerbemessungsgrundlage, sondern von der fertigen Steuerrechnung. Jeder Euro Steuerbonus ist ein echter Euro, den das Finanzamt direkt erstattet.

Im Handwerks-Ratgeber zeigen wir regelmäßig, wie Sie als Auftraggeber nicht nur Qualitätsarbeit bekommen, sondern auch steuerlich optimal aufgestellt sind. Mehr als 2.000 gelistete Betriebe in unserer Datenbank stellen Rechnungen aus, die alle steuerlichen Anforderungen nach § 35a EStG erfüllen.

Handwerksratgeber.de-Tipp: Sammeln Sie alle Rechnungen für Dienstleistungen rund ums Haus das ganze Jahr über. Eine Rechnung über 500 € Lohnkosten spart Ihnen direkt 100 € Steuern – auch kleine Beträge summieren sich erheblich.

Haushaltsnahe Dienstleistungen vs. Handwerkerleistungen: Die drei Fördertöpfe

§ 35a EStG unterscheidet drei separate Förderkategorien. Wer nur eine kennt und die anderen vergisst, lässt reale Erstattungen liegen. Hier ein Überblick über alle drei Töpfe:

Kategorie 1 – Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Sie beschäftigen eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis. Fördersatz: 20 % der Kosten, maximal 510 € Steuerbonus pro Jahr.

Kategorie 2 – Haushaltsnahe Dienstleistungen: Sie beauftragen ein Unternehmen für haushaltsnahe Tätigkeiten (Reinigung, Gartenpflege, Pflegedienst). Fördersatz: 20 % der Lohnkosten, maximal 4.000 € Steuerbonus pro Jahr.

Kategorie 3 – Handwerkerleistungen: Sie beauftragen Experten für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen. Fördersatz: 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € Steuerbonus pro Jahr.

Das Besondere: Alle drei Kategorien lassen sich gleichzeitig nutzen. Wer haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen kombiniert, kann bis zu 5.200 € pro Jahr direkt von der Steuer abziehen – eine der effektivsten Steuersparmöglichkeiten für Privatpersonen in Deutschland.

Wie viel können Sie jährlich absetzen? Höchstgrenzen im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt, welche Lohnkosten maximal förderfähig sind und welchen direkten Steuerbonus Sie daraus erzielen können:

Kategorie Max. Lohnkosten Fördersatz Max. Steuerbonus
Haushaltshilfe (Minijob) 2.550 € 20 % 510 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen 20.000 € 20 % 4.000 €
Handwerkerleistungen 6.000 € 20 % 1.200 €
Gesamt (kombiniert) 5.200 €
Rechenbeispiel

1.400 € Steuerersparnis mit zwei Leistungsarten

Familie Maier zahlt im Jahr 3.000 € Lohnkosten für einen Garten- und Reinigungsservice sowie 4.000 € Lohnkosten für Handwerker. Ergebnis: 600 € + 800 € = 1.400 € direkte Steuerermäßigung – ohne große Bürokratie, direkt vom Finanzamt zurück.

Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen – professioneller Handwerker bei Malerarbeiten
Handwerkerleistungen wie Malerarbeiten können steuerlich geltend gemacht werden – aber nur der Lohnanteil, nicht die Materialkosten.

Welche Kosten sind steuerlich begünstigt?

Ein häufiges Missverständnis: Nicht die gesamte Rechnung ist absetzbar, sondern ausschließlich der Lohnkostenanteil inklusive berechneter Maschinenmiete und Fahrtkosten. Materialkosten – Farbe, Fliesen, Holz, Ersatzteile – sind grundsätzlich nicht förderfähig.

Achten Sie deshalb darauf, dass Ihr Dienstleister oder Handwerksbetrieb die Lohnkosten auf der Rechnung separat ausweist. Bei pauschalen Rechnungen ohne Aufschlüsselung kann das Finanzamt den Abzug verweigern. Wer seinen Betrieb über unsere Plattform findet, bekommt seriöse Betriebe mit ordnungsgemäßer Rechnungsstellung.

Info: Planen Sie größere Sanierungsmaßnahmen? Lesen Sie unseren Ratgeber zum Thema Einfamilienhaus modernisieren – inkl. Checkliste und Förderungen. So kombinieren Sie § 35a EStG optimal mit KfW-Zuschüssen.

Die Voraussetzungen für den Steuerbonus – und die neue Pflicht ab 2025

Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG anerkennt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Seit Januar 2025 gilt dabei eine entscheidende neue Anforderung:

  • Die Leistung wurde in Ihrem Haushalt oder auf Ihrem Grundstück erbracht.
  • Sie haben eine ordnungsgemäße Rechnung des Leistungserbringers erhalten.
  • Die Bezahlung ist unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt (Pflicht seit 01.01.2025!).
  • Bei Handwerkerleistungen: Es handelt sich um Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung – keine Neubauarbeiten.
  • Die Aufwendungen wurden nicht durch andere Förderprogramme bereits vollständig abgedeckt (kein Doppelbezug).
Achtung – Neue Pflicht ab 2025: Seit dem 1. Januar 2025 wird die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur noch gewährt, wenn die Zahlung per Banküberweisung oder Lastschrift auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Barzahlungen – auch mit Quittung – werden vom Finanzamt nicht mehr anerkannt. Bewahren Sie Kontoauszüge als Nachweis auf.

Diese Leistungen sind steuerlich begünstigt

Die Liste der förderfähigen Dienstleistungen ist umfangreich. Hier eine Übersicht der häufigsten Leistungen in beiden Hauptkategorien:

Haushaltsnahe Dienstleistungen (max. 4.000 € Steuerbonus)

  • Gebäudereinigung und Reinigungsdienste im Haushalt
  • Gartenpflege (Rasenmähen, Heckenschnitt, Beetpflege)
  • Winterdienst (Schneeräumen, Streudienst)
  • Wäscheservice und Bügeldienst
  • Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste
  • Tierbetreuung auf dem eigenen Grundstück
  • Umzugsdienstleistungen (Lohnanteil)

Handwerkerleistungen (max. 1.200 € Steuerbonus)

  • Malerarbeiten und Tapezieren (Innen und Außen)
  • Fliesenarbeiten im Bad oder in der Küche
  • Bodenbelagsarbeiten (Parkett, Laminat, Teppich)
  • Sanitärinstallationen (Rohrleitungen, Armaturen, Badewanne)
  • Heizungsreparatur und -wartung
  • Elektroinstallation und Sicherungsarbeiten
  • Dacharbeiten und Dachreparaturen
  • Schornsteinfegerleistungen
  • Fassadenarbeiten und Dämmmaßnahmen (Lohnanteil)
Handwerksratgeber.de-Tipp: Nicht förderfähig sind Neubauarbeiten sowie Leistungen, die über öffentliche Förderprogramme subventioniert werden. Lesen Sie dazu unseren Ratgeber zu nachhaltigen Dämmmaßnahmen und Förderungen – damit Sie nicht versehentlich Doppelförderung beantragen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen: Schritt für Schritt

Der bürokratische Aufwand ist überschaubar. Wenn Sie die folgenden vier Schritte befolgen, ist der Steuerbonus in wenigen Minuten in Ihrer Steuererklärung eingetragen:

Schritt 1 – Belege sammeln: Sammeln Sie das ganze Jahr über alle Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Die Rechnung muss den Leistungserbringer, die Art der Leistung und den Lohnkostenanteil separat ausweisen.

Schritt 2 – Zahlung per Überweisung: Bezahlen Sie ausschließlich per Banküberweisung oder Lastschrift. Seit 2025 ist dies die einzige vom Finanzamt anerkannte Zahlungsform. Kontoauszüge als Nachweis aufbewahren.

Schritt 3 – Lohnanteil ermitteln: Identifizieren Sie auf jeder Rechnung den Lohnkostenanteil ohne Materialkosten. Bei gemischten Rechnungen bitten Sie Ihren Betrieb um eine Aufschlüsselung – IHK-geprüfte Betriebe aus unserer Datenbank liefern diese problemlos.

Schritt 4 – In der Steuererklärung eintragen: Tragen Sie die Lohnkosten in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein. Das Finanzamt berechnet die Steuerermäßigung automatisch. Belege müssen Sie nicht einreichen, aber mindestens 10 Jahre aufbewahren.

Info: Die Steuererklärung für das Jahr 2025 muss bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingereicht werden (Eigenveranlagung ohne Steuerberater). Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2027.

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen: Wo genau eintragen?

Alle haushaltsnahen Aufwendungen tragen Sie in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen der Einkommensteuererklärung ein. In ELSTER finden Sie diese Felder unter „Steuerermäßigungen“. Die drei Kategorien werden getrennt eingetragen:

  • Zeilen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Minijob-Lohnkosten
  • Zeilen für haushaltsnahe Dienstleistungen: Lohnkosten aller beauftragten Dienste
  • Zeilen für Handwerkerleistungen: Lohnkosten, maximal 6.000 € eintragen

Das Finanzamt berechnet daraus automatisch die jeweilige Steuerermäßigung. Eine Belegpflicht besteht nicht beim Einreichen – aber im Fall einer Betriebsprüfung müssen alle Nachweise vorgelegt werden können.

Als Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Ein verbreiteter Irrglaube: „Das gilt nur für Eigentümer.“ Falsch. Auch Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen – über die jährliche Nebenkostenabrechnung.

Vermieter sind auf Anfrage verpflichtet, eine gesonderte Bescheinigung nach § 35a EStG auszustellen. Diese weist aus, welche Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen – Hausmeister, Reinigung, Winterdienst – im Gebäude angefallen sind und welcher Anteil auf Ihre Wohnung entfällt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen Steuer – zufriedenes Ehepaar im frisch renovierten Wohnzimmer
Ob Eigentümer oder Mieter: Nach abgeschlossener Renovierung profitieren Sie vom Steuerbonus nach § 35a EStG.

Zusätzlich können Mieter selbst beauftragte Handwerkerleistungen absetzen – etwa wenn der Vermieter eine Reparatur ablehnt. Wer die Kosten einer Badrenovierung kennt, weiß: Selbst kleinere Reparaturen und Wartungsarbeiten in der Mietwohnung können über die Steuer teilweise refinanziert werden.

Tipp für Mieter: Fordern Sie Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung jedes Jahr aktiv zur Ausstellung einer § 35a-Bescheinigung auf. Diese wird nicht automatisch ausgestellt – Sie müssen Sie anfordern. Vermieter sind gesetzlich zur Ausstellung verpflichtet.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

In unserer Erfahrung mit Hausbesitzern und Auftraggebern sehen wir immer wieder dieselben kostspieligen Fehler beim Absetzen haushaltsnaher Dienstleistungen:

  • Barzahlung: Seit 2025 nicht mehr anerkannt – immer per Banküberweisung zahlen.
  • Materialkosten mit absetzen: Nur Lohnkosten sind begünstigt – Material nie eintragen.
  • Keine Rechnung aufbewahren: Ohne ordnungsgemäße Rechnung gibt es keinen Bonus.
  • Neubauarbeiten geltend machen: § 35a gilt nur für Bestandsimmobilien, nicht für Neubauleistungen.
  • Doppelförderung versuchen: Was über KfW oder BAFA gefördert wird, kann nicht zusätzlich nach § 35a abgesetzt werden.
  • Nur einen Topf nutzen: Denken Sie immer an alle drei Kategorien – haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen kombinieren.
Achtung: Die Abgrenzung zwischen Neubaumaßnahme und Erhaltungsarbeit kann im Einzelfall komplex sein. Im Zweifel empfehlen wir, einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu konsultieren – die Investition lohnt sich meist schon bei mittleren Handwerkerauftragssummen.

Häufig gestellte Fragen zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Steuer

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen genau?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die normalerweise von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden könnten und im oder am Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden – zum Beispiel Reinigung, Gartenpflege oder Winterdienst. Nach § 35a EStG können 20 % der Lohnkosten, maximal 4.000 € pro Jahr, direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Kann ich Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen gleichzeitig absetzen?

Ja – beide Kategorien stellen separate Fördertöpfe dar und können kombiniert werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen ermöglichen bis zu 4.000 € Steuerbonus, Handwerkerleistungen bis zu 1.200 € zusätzlich. Zusammen sind bis zu 5.200 € Steuerermäßigung pro Jahr möglich.

Darf ich auch Materialkosten bei Handwerkerleistungen absetzen?

Nein. Steuerlich absetzbar sind ausschließlich die Lohnkosten inklusive berechneter Maschinenkosten und Fahrtkosten – nicht die Materialkosten. Achten Sie darauf, dass Ihre Handwerkerrechnung Lohn- und Materialanteile getrennt ausweist.

Gilt der Steuerbonus auch für Mieter?

Ja. Mieter können über die jährliche Nebenkostenabrechnung eine Bescheinigung nach § 35a EStG vom Vermieter anfordern. Diese weist aus, welcher Anteil der Lohnkosten für Hausmeister, Reinigung oder Winterdienst auf die jeweilige Wohnung entfällt. Zusätzlich können selbst beauftragte Handwerkerleistungen in der Mietwohnung geltend gemacht werden.

Was ändert sich ab 2025 bei haushaltsnahen Dienstleistungen?

Ab dem 1. Januar 2025 ist die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur noch anerkannt, wenn die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Barzahlungen – auch mit Quittung – werden nicht mehr vom Finanzamt akzeptiert. Kontoauszüge oder Überweisungsbelege sollten als Nachweis aufbewahrt werden.

Wie finde ich einen Handwerksbetrieb, der steuerrechtlich korrekte Rechnungen ausstellt?

Seriöse und IHK-geprüfte Handwerksbetriebe stellen grundsätzlich ordnungsgemäße Rechnungen mit separater Lohnkostenausweisung aus. Auf Handwerksratgeber.de finden Sie mehr als 2.000 gelistete Betriebe mit Bewertungen. Sprechen Sie bei der Auftragsvergabe an, dass Sie eine aufgegliederte Rechnung für die Steuererklärung benötigen.

Fazit: Haushaltsnahe Dienstleistungen clever steuerlich nutzen

§ 35a EStG ist eine der einfachsten und effektivsten Möglichkeiten für Hausbesitzer und Mieter in Deutschland, echtes Geld vom Finanzamt zurückzubekommen. Bis zu 5.200 € Steuerermäßigung pro Jahr sind möglich – wenn Sie haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich und Handwerkerleistungen konsequent kombinieren. Die wichtigste Änderung seit 2025: Zahlen Sie immer per Banküberweisung, niemals bar.

Nutzen Sie die Chance: Beauftragen Sie qualifizierte Handwerksbetriebe, die ordnungsgemäße Rechnungen mit Lohnkostenausweis ausstellen, und holen Sie sich noch vor der nächsten Steuererklärung die Ihnen zustehende Steuerermäßigung. Finden Sie jetzt den richtigen Experten in Ihrer Region:

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Luca Vruwink, Handwerksexperte

Luca Vruwink

Experte rund ums Handwerk · Zum Handwerks-Ratgeber · IHK-geprüfte Experten in der Datenbank · Mehr als 2.000 gelistete Betriebe

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