Förderungen und Subventionen

Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen: Der vollständige Ratgeber 2026

Haushaltsnahe Dienstleistungen Steuer – Person prüft Steuerunterlagen und Handwerkerrechnungen am Schreibtisch
Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen – bis zu 4.000 € pro Jahr. Voraussetzungen, Höchstbeträge, Neuregelung 2025 und die häufigsten Fehler kompakt erklärt.
In diesem Ratgeber

Wer einen Handwerker beauftragt, eine Putzkraft beschäftigt oder den Winterdienst ans Unternehmen abgibt, kann diese Kosten steuerlich geltend machen – und zwar erheblich. Die Regelungen zu haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuer sind vielen Haushalten in Deutschland unbekannt oder werden falsch angewendet. Dabei lassen sich je nach Konstellation bis zu 4.000 Euro direkt von der Steuerschuld abziehen – nicht nur vom Einkommen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Leistungen absetzbar sind, welche Voraussetzungen gelten, wie Sie die Neuregelung 2025 beachten und wie Sie den Steuerbonus in Ihrer Steuererklärung korrekt eintragen.

Kurzantwort

Haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie mit 20 % der Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen – bis zu 4.000 € pro Jahr. Grundlage ist § 35a EStG. Voraussetzung: ordnungsgemäße Rechnung und unbare Zahlung per Überweisung. Seit 2025 ist Barzahlung gesetzlich ausgeschlossen.

Inhaltsverzeichnis
  1. Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
  2. Die drei Kategorien nach § 35a EStG
  3. Welche Leistungen sind absetzbar?
  4. Was ist NICHT absetzbar?
  5. Wie hoch ist die Steuerersparnis?
  6. Voraussetzungen: Rechnung & unbare Zahlung (Neu 2025)
  7. Mieter & WEG-Eigentümer: Steuerbonus nutzen
  8. Wo und wie eintragen? (ELSTER)
  9. Häufige Fehler & Ablehnungsgründe
  10. FAQ: Häufige Fragen
  11. Fazit

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Grundlage für die steuerliche Absetzbarkeit ist § 35a EStG (Einkommensteuergesetz). Danach können Privatpersonen Aufwendungen für bestimmte Leistungen, die in ihrem Privathaushalt erbracht werden, direkt von ihrer Steuerschuld abziehen. Das ist ein entscheidender Vorteil: Nicht das zu versteuernde Einkommen sinkt, sondern die Steuerschuld selbst – jeder Euro Förderung kommt daher vollständig bei Ihnen an.

Als „haushaltsnahe Dienstleistung“ gilt jede Tätigkeit, die typischerweise durch Mitglieder des eigenen Haushalts erledigt werden könnte und tatsächlich im oder am Haushalt erbracht wird. Entscheidend ist: Es muss sich um Arbeit handeln – keine Materiallieferung, kein Gerätekauf, keine Beratungsleistung außerhalb des Hauses.

In unserem Handwerks-Ratgeber finden Sie weitere Tipps, wie Sie Kosten rund ums Haus steuerlich und finanziell optimal nutzen.

Info: § 35a EStG deckt drei verschiedene Bereiche ab, die jeweils eigene Höchstbeträge haben. Nicht alles, was im Haushalt passiert, fällt automatisch unter dieselbe Kategorie – die genaue Unterscheidung ist entscheidend für die maximale Steuerersparnis.
Haushaltsnahe Dienstleistungen Steuer – Handwerker installiert Heizkörperventil, Nahaufnahme professioneller Handwerksarbeit
Handwerkerleistungen wie Heizungsarbeiten zählen unter § 35a EStG als eigene Kategorie – mit bis zu 1.200 € Steuerersparnis pro Jahr.

Die drei Kategorien nach § 35a EStG

Das Steuergesetz unterscheidet präzise zwischen drei Bereichen. Für jeden Bereich gilt ein eigener Steuervorteil und ein eigener Jahreshöchstbetrag. Sie können alle drei Kategorien gleichzeitig nutzen und die Ersparnisse addieren – das maximiert Ihren Steuerbonus erheblich.

Kategorie Vorteil Max. Arbeitskosten Max. Steuerbonus
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (Minijob) 20 % 2.550 € 510 €
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (sv-pflichtig) 20 % 20.000 € 4.000 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen (Unternehmen/Selbständige) 20 % 20.000 € 4.000 €
Handwerkerleistungen 20 % 6.000 € 1.200 €

Wichtig: Die Kategorien „haushaltsnahe Dienstleistungen“ und „Handwerkerleistungen“ werden separat gewertet. Nutzen Sie beide, summieren sich Ihre jährlichen Ersparnisse auf bis zu 5.710 €.

Welche Leistungen sind absetzbar?

Grundregel: Absetzbar sind immer nur die Arbeitskosten – Materialkosten, Liefergebühren oder der Kauf von Geräten sind ausgeschlossen. Der Rechnungsbetrag muss idealerweise Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen (gewerbliche Anbieter)

  • Reinigungskraft / Putzhilfe (gewerblich oder selbständig tätig)
  • Gartenpflegearbeiten: Rasenmähen, Heckenschnitt, Laubentfernung
  • Winterdienst: Schneeräumen und Streuen auf dem Eigentumsgrundstück
  • Ambulante Pflegeleistungen im eigenen Haushalt
  • Kinderbetreuung durch Tagesmutter oder Au-pair im Haushalt
  • Schornsteinfeger (Kehr- und Überprüfungsarbeiten)
  • Umzugsservice (bei privatem Umzug, nicht beruflich veranlasst)

Handwerkerleistungen (eigener Höchstbetrag)

Für Handwerkerleistungen gilt ein separater Topf mit bis zu 1.200 € Steuerersparnis pro Jahr. Absetzbar sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im privaten Haushalt:

  • Malerarbeiten (innen und außen)
  • Fliesen- und Bodenlegearbeiten
  • Reparatur von Heizung, Elektrik oder Sanitäranlagen
  • Dachdeckerarbeiten und Zimmermannleistungen
  • Einbau neuer Fenster, Türen oder Fußbodenbelag
  • Badezimmer renovieren lassen – vollständig absetzbar als Handwerkerleistung
  • Fassadenarbeiten und Wärmedämmung (Arbeitsanteil)
Handwerksratgeber.de-Tipp: Bitten Sie den Experten beauftragen Sie explizit darum, Arbeitskosten und Materialkosten auf der Rechnung getrennt auszuweisen. Das erleichtert das Absetzen erheblich und vermeidet Rückfragen vom Finanzamt.

Was ist NICHT absetzbar?

Folgende Kosten erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an – selbst wenn sie im Haushalt angefallen sind:

  • Materialkosten: Farbe, Fliesen, Rohre, Parkett – nur die Arbeitsleistung zählt
  • Barzahlung: Seit dem 1. Januar 2025 gesetzlich ausgeschlossen
  • Gartengestaltung (Neuanlage): Wird als Bau­maßnahme gewertet, nicht als laufende Pflege
  • Leistungen außerhalb des Haushalts: z. B. Reparatur in der Werkstatt des Handwerkers
  • Beauftragte Privatpersonen: Wenn Ihr Nachbar hilft, gibt es keinen Steuerbonus (kein Gewerbe)
  • Neubaumaißnahmen: Erstmalige Herstellung eines Haushalts (reiner Hausbau)
Achtung – Gartengestaltung vs. Gartenpflege: Das Anlegen eines neuen Gartens (Rasensaat auf Neugrundstück, vollständige Umgestaltung, Pflasterarbeiten als Neubau) ist eine Baumaißnahme und nicht absetzbar. Laufende Pflege (Rasenmähen, Heckenschnitt, Herbstlaubentsorgung) dagegen ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Im Zweifel: Leistungen auf der Rechnung trennen lassen.

Wie hoch ist die Steuerersparnis? – Rechenbeispiel

Das Finanzamt erstattet immer exakt 20 % der anerkannten Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerschuld. Der Steuerbonus mindert also nicht Ihr Einkommen, sondern Ihre tatsächliche Steuerlast – Euro für Euro.

Maximale Steuerersparnis auf einen Blick

Bis zu 5.710 € pro Jahr

wenn alle drei Kategorien voll ausgeschöpft werden (510 € + 4.000 € + 1.200 €)

Konkrete Beispielrechnung: Familie Schmidt

Leistung Arbeitskosten 20 % Steuerbonus
Putzkraft (Minijob, Arbeitgeberkosten) 2.550 € 510 €
Gartenpflegeservice (gewerblich) 1.800 € 360 €
Malerarbeiten (Arbeitsanteil auf Rechnung) 4.200 € 840 € (Deckel: 1.200 €)
Gesamt 8.550 € 1.710 € weniger Steuern

Familie Schmidt spart also über 1.700 Euro Einkommensteuer – allein durch ordnungsgemäße Dokumentation bereits bezahlter Leistungen. Wer qualifizierte Handwerksbetriebe beauftragt und ordnungsgemäße Rechnungen einfordert, profitiert direkt vom Steuerbonus.

Voraussetzungen: Rechnung & unbare Zahlung (Neuregelung 2025)

Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Ordnungsgemäße Rechnung mit Name und Adresse des Leistungserbringers, Leistungsdatum, Art der Leistung und getrenntem Ausweis von Arbeits- und Materialkosten
  2. Nachweis der unbaren Zahlung (Kontoauszug, Überweisungsbeleg, SEPA-Lastschrift oder Kreditkartenabrechnung)
Neuregelung ab 01.01.2025: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG verschärft. Barzahlungen sind seitdem gesetzlich ausgeschlossen. Auch eine nachtragliche Überweisung desselben Betrags heilt diesen Fehler nicht. Zahlen Sie daher ausnahmslos per Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte.

Bewahren Sie alle Rechnungen und Zahlungsbelege mindestens vier Jahre auf – das Finanzamt kann Nachweise anfordern. In unserer Erfahrung empfehlen wir: Legen Sie einen eigenen Ordner „§ 35a EStG“ an und heften Sie jede Rechnung sofort nach Zahlung darin ab.

Mieter & WEG-Eigentümer: So nutzen Sie den Steuerbonus

Der Steuerbonus steht nicht nur Eigentümern zu – auch Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen, sofern entsprechende Leistungen über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden.

So gehen Mieter vor:

  1. Fordern Sie beim Vermieter eine Bescheinigung nach § 35a EStG an – sie wird oft nicht automatisch mitgeschickt
  2. Die Bescheinigung muss die Arbeitskosten für Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Winterdienst getrennt ausweisen
  3. Tragen Sie den ausgewiesenen Betrag in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein

So gehen WEG-Eigentümer vor:

Bei Eigentumswohnungen stellt die Hausverwaltung die § 35a-Bescheinigung aus. Absetzbar ist nur Ihr anteiliger Betrag entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil (MEA). Die Bescheinigung sollte in der Jahresabrechnung enthalten sein oder separat angefordert werden.

Tipp: Fordern Sie die § 35a-Bescheinigung aktiv und schriftlich beim Vermieter oder der Hausverwaltung an – direkt nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung. Viele stellen sie erst auf Nachfrage aus.

Zweit- und Ferienwohnungen sowie EU-Auslandshaushalt

Der Steuerbonus gilt nicht nur für den Hauptwohnsitz. Auch für eine Zweitwohnung oder ein Feriendomizil können Sie haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen, sofern die Immobilie in Deutschland oder in einem EU/EWR-Staat liegt und privat genutzt wird.

Wo und wie eintragen? (ELSTER & Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen)

Die Aufwendungen gehören in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen Ihrer Einkommensteuerklärung. In ELSTER finden Sie diese unter „Weitere Anlagen“. Die Anlage ist in drei Bereiche gegliedert:

  • Zeile 5–8: Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (Minijob / sv-pflichtig)
  • Zeile 9–14: Haushaltsnahe Dienstleistungen (Unternehmen, Selbständige)
  • Zeile 15–20: Handwerkerleistungen

Tragen Sie immer nur die Arbeitskosten ein, niemals den Gesamtrechnungsbetrag. Rechnungen und Zahlungsnachweise müssen Sie in der Regel nicht beilegen – müssen diese aber auf Anforderung vorlegen können.

Handwerksratgeber.de-Tipp: Nutzen Sie ELSTER, Taxfix oder WISO Steuer – diese Software führt Sie automatisch durch die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen und berechnet den Steuerbonus direkt. Das spart Zeit und verhindert Eintragungsfehler.
Ehepaar überprüft gemeinsam Handwerkerrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen Steuerabzug nach § 35a EStG
Mit ordnungsgemäßer Rechnung und Überweisung sichern Haushalte bis zu 5.710 € Steuerersparnis pro Jahr – durch konsequente Nutzung aller drei Kategorien.

Häufige Fehler & Ablehnungsgründe

In unserer Erfahrung mit mehr als 2.000 gelisteten Handwerksbetrieben in Deutschland sehen wir immer wieder dieselben Fehler, die dazu führen, dass das Finanzamt den Steuerbonus verweigert:

  1. Barzahlung – Seit 2025 gesetzlich ausgeschlossen. Kein Abzug möglich, auch nicht nachträglich.
  2. Keine oder mangelhafte Rechnung – Fehlender getrennter Ausweis der Arbeitskosten, fehlende Adresse des Leistungserbringers
  3. Materialkosten mitabgesetzt – Das Finanzamt kürzt den Abzug auf den reinen Arbeitsanteil
  4. Gartengestaltung als Gartenpflege deklariert – Neuanlage wird nicht anerkannt
  5. Leistung durch Privatperson ohne Gewerbe – Nicht absetzbar, wenn keine Sozialversicherungspflicht oder Gewerbeanmeldung vorliegt
  6. Fehlende § 35a-Bescheinigung beim Mieter – Ohne Nachweis vom Vermieter kein Abzug
  7. Höchstbetrag vergessen – Mehr als 6.000 € Arbeitskosten bei Handwerkerleistungen bringen keinen zusätzlichen Bonus (Deckel bei 1.200 €)
Achtung: Schwarzarbeit ist keine Option! Wer ohne Rechnung und per Barzahlung zahlt, verliert den Steuerbonus vollständig und macht sich nach § 1 SchwarzArbG strafbar. Beauftragen Sie immer geprüfte Handwerksbetriebe mit ordnungsgemäßer Rechnungsstellung.

FAQ: Häufige Fragen zu haushaltsnahen Dienstleistungen

Kann ich als Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen?

Ja. Als Mieter können Sie anteilige Kosten für Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Winterdienst über die Nebenkostenabrechnung absetzen. Fordern Sie dafür aktiv eine Bescheinigung nach § 35a EStG von Ihrem Vermieter an – sie wird meist nicht automatisch mitgeschickt.

Was ist der maximale Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Unternehmen gilt ein Höchstbetrag von 4.000 € Steuerersparnis (20 % von max. 20.000 € Arbeitskosten). Handwerkerleistungen haben einen eigenen Topf mit max. 1.200 € (20 % von max. 6.000 €). Zusammen mit dem Minijob-Topf (510 €) können Sie bis zu 5.710 € pro Jahr sparen.

Was ändert sich 2025 beim Barzahlungsverbot?

Ab dem 1. Januar 2025 schließt § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG die Bargeldzahlung für absetzbare Haushaltsleistungen gesetzlich aus. Wer bar zahlt, verliert den Steuerbonus vollständig – auch eine nachträgliche Überweisung desselben Betrags heilt diesen Fehler nicht. Zahlen Sie immer per Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte.

Sind Materialkosten beim Handwerker absetzbar?

Nein. Nur der Arbeitsanteil (Lohn, Fahrtkosten, Maschinenstunden) ist absetzbar. Materialkosten wie Farbe, Fliesen, Holz oder Sanitärteile werden nicht anerkannt. Bitten Sie Ihren Handwerker daher, Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt auszuweisen.

Kann ich BAFA-Förderung und § 35a-Bonus gleichzeitig nutzen?

Für dieselben Kosten ist keine Doppelförderung möglich. Kosten, für die Sie bereits eine BAFA-Förderung für Ihre Heizung erhalten haben, dürfen Sie nicht zusätzlich nach § 35a EStG absetzen. Planen Sie beide Instrumente clever für unterschiedliche Maßnahmen.

Ist die Wärmepumpen-Installation steuerlich absetzbar?

Ja, der Arbeitsanteil der Wärmepumpen-Installation fällt als Modernisierungsmaßnahme unter Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Beachten Sie das Doppelförderungs-Verbot: Was bereits über BAFA oder KfW gefördert wurde, kann nicht zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.

Fazit: Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen konsequent nutzen

Die Regelung zu haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuer ist eine der attraktivsten und am häufigsten nicht vollständig genutzten Steuerentlastungen für Privatpersonen in Deutschland. Bis zu 5.710 € direkter Steuerbonus pro Jahr sind möglich – wenn Sie alle drei Kategorien ausschöpfen, ordnungsgemäße Rechnungen einfordern und ausschließlich per Überweisung zahlen.

Die Neuregelung 2025 hat das Barzahlungsverbot gesetzlich festgeschrieben – mehr denn je gilt: Rechnung bestellen, überweisen, Beleg aufbewahren. Beauftragen Sie für alle Handwerks- und Renovierungsarbeiten IHK-geprüfte Betriebe aus der Handwerksrolle – dann erhalten Sie automatisch ordnungsgemäße Rechnungen, die das Finanzamt anerkennt. Mehr als 2.000 gelistete Handwerksbetriebe auf Handwerksratgeber.de stehen Ihnen zur Verfügung.

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Luca Vruwink, Handwerksexperte

Luca Vruwink

Redakteur bei Handwerksratgeber.de · Alle Ratgeber ansehen

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