Wer einen Handwerker beauftragt, eine Putzkraft beschäftigt oder den Winterdienst ans Unternehmen abgibt, kann diese Kosten steuerlich geltend machen – und zwar erheblich. Die Regelungen zu haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuer sind vielen Haushalten in Deutschland unbekannt oder werden falsch angewendet. Dabei lassen sich je nach Konstellation bis zu 4.000 Euro direkt von der Steuerschuld abziehen – nicht nur vom Einkommen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Leistungen absetzbar sind, welche Voraussetzungen gelten, wie Sie die Neuregelung 2025 beachten und wie Sie den Steuerbonus in Ihrer Steuererklärung korrekt eintragen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie mit 20 % der Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen – bis zu 4.000 € pro Jahr. Grundlage ist § 35a EStG. Voraussetzung: ordnungsgemäße Rechnung und unbare Zahlung per Überweisung. Seit 2025 ist Barzahlung gesetzlich ausgeschlossen.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
- Die drei Kategorien nach § 35a EStG
- Welche Leistungen sind absetzbar?
- Was ist NICHT absetzbar?
- Wie hoch ist die Steuerersparnis?
- Voraussetzungen: Rechnung & unbare Zahlung (Neu 2025)
- Mieter & WEG-Eigentümer: Steuerbonus nutzen
- Wo und wie eintragen? (ELSTER)
- Häufige Fehler & Ablehnungsgründe
- FAQ: Häufige Fragen
- Fazit
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Grundlage für die steuerliche Absetzbarkeit ist § 35a EStG (Einkommensteuergesetz). Danach können Privatpersonen Aufwendungen für bestimmte Leistungen, die in ihrem Privathaushalt erbracht werden, direkt von ihrer Steuerschuld abziehen. Das ist ein entscheidender Vorteil: Nicht das zu versteuernde Einkommen sinkt, sondern die Steuerschuld selbst – jeder Euro Förderung kommt daher vollständig bei Ihnen an.
Als „haushaltsnahe Dienstleistung“ gilt jede Tätigkeit, die typischerweise durch Mitglieder des eigenen Haushalts erledigt werden könnte und tatsächlich im oder am Haushalt erbracht wird. Entscheidend ist: Es muss sich um Arbeit handeln – keine Materiallieferung, kein Gerätekauf, keine Beratungsleistung außerhalb des Hauses.
In unserem Handwerks-Ratgeber finden Sie weitere Tipps, wie Sie Kosten rund ums Haus steuerlich und finanziell optimal nutzen.

Die drei Kategorien nach § 35a EStG
Das Steuergesetz unterscheidet präzise zwischen drei Bereichen. Für jeden Bereich gilt ein eigener Steuervorteil und ein eigener Jahreshöchstbetrag. Sie können alle drei Kategorien gleichzeitig nutzen und die Ersparnisse addieren – das maximiert Ihren Steuerbonus erheblich.
| Kategorie | Vorteil | Max. Arbeitskosten | Max. Steuerbonus |
|---|---|---|---|
| Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (Minijob) | 20 % | 2.550 € | 510 € |
| Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (sv-pflichtig) | 20 % | 20.000 € | 4.000 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (Unternehmen/Selbständige) | 20 % | 20.000 € | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen | 20 % | 6.000 € | 1.200 € |
Wichtig: Die Kategorien „haushaltsnahe Dienstleistungen“ und „Handwerkerleistungen“ werden separat gewertet. Nutzen Sie beide, summieren sich Ihre jährlichen Ersparnisse auf bis zu 5.710 €.
Welche Leistungen sind absetzbar?
Grundregel: Absetzbar sind immer nur die Arbeitskosten – Materialkosten, Liefergebühren oder der Kauf von Geräten sind ausgeschlossen. Der Rechnungsbetrag muss idealerweise Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (gewerbliche Anbieter)
- Reinigungskraft / Putzhilfe (gewerblich oder selbständig tätig)
- Gartenpflegearbeiten: Rasenmähen, Heckenschnitt, Laubentfernung
- Winterdienst: Schneeräumen und Streuen auf dem Eigentumsgrundstück
- Ambulante Pflegeleistungen im eigenen Haushalt
- Kinderbetreuung durch Tagesmutter oder Au-pair im Haushalt
- Schornsteinfeger (Kehr- und Überprüfungsarbeiten)
- Umzugsservice (bei privatem Umzug, nicht beruflich veranlasst)
Handwerkerleistungen (eigener Höchstbetrag)
Für Handwerkerleistungen gilt ein separater Topf mit bis zu 1.200 € Steuerersparnis pro Jahr. Absetzbar sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im privaten Haushalt:
- Malerarbeiten (innen und außen)
- Fliesen- und Bodenlegearbeiten
- Reparatur von Heizung, Elektrik oder Sanitäranlagen
- Dachdeckerarbeiten und Zimmermannleistungen
- Einbau neuer Fenster, Türen oder Fußbodenbelag
- Badezimmer renovieren lassen – vollständig absetzbar als Handwerkerleistung
- Fassadenarbeiten und Wärmedämmung (Arbeitsanteil)
Was ist NICHT absetzbar?
Folgende Kosten erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an – selbst wenn sie im Haushalt angefallen sind:
- Materialkosten: Farbe, Fliesen, Rohre, Parkett – nur die Arbeitsleistung zählt
- Barzahlung: Seit dem 1. Januar 2025 gesetzlich ausgeschlossen
- Gartengestaltung (Neuanlage): Wird als Baumaßnahme gewertet, nicht als laufende Pflege
- Leistungen außerhalb des Haushalts: z. B. Reparatur in der Werkstatt des Handwerkers
- Beauftragte Privatpersonen: Wenn Ihr Nachbar hilft, gibt es keinen Steuerbonus (kein Gewerbe)
- Neubaumaißnahmen: Erstmalige Herstellung eines Haushalts (reiner Hausbau)
Wie hoch ist die Steuerersparnis? – Rechenbeispiel
Das Finanzamt erstattet immer exakt 20 % der anerkannten Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerschuld. Der Steuerbonus mindert also nicht Ihr Einkommen, sondern Ihre tatsächliche Steuerlast – Euro für Euro.
Bis zu 5.710 € pro Jahr
wenn alle drei Kategorien voll ausgeschöpft werden (510 € + 4.000 € + 1.200 €)
Konkrete Beispielrechnung: Familie Schmidt
| Leistung | Arbeitskosten | 20 % Steuerbonus |
|---|---|---|
| Putzkraft (Minijob, Arbeitgeberkosten) | 2.550 € | 510 € |
| Gartenpflegeservice (gewerblich) | 1.800 € | 360 € |
| Malerarbeiten (Arbeitsanteil auf Rechnung) | 4.200 € | 840 € (Deckel: 1.200 €) |
| Gesamt | 8.550 € | 1.710 € weniger Steuern |
Familie Schmidt spart also über 1.700 Euro Einkommensteuer – allein durch ordnungsgemäße Dokumentation bereits bezahlter Leistungen. Wer qualifizierte Handwerksbetriebe beauftragt und ordnungsgemäße Rechnungen einfordert, profitiert direkt vom Steuerbonus.
Voraussetzungen: Rechnung & unbare Zahlung (Neuregelung 2025)
Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Ordnungsgemäße Rechnung mit Name und Adresse des Leistungserbringers, Leistungsdatum, Art der Leistung und getrenntem Ausweis von Arbeits- und Materialkosten
- Nachweis der unbaren Zahlung (Kontoauszug, Überweisungsbeleg, SEPA-Lastschrift oder Kreditkartenabrechnung)
Bewahren Sie alle Rechnungen und Zahlungsbelege mindestens vier Jahre auf – das Finanzamt kann Nachweise anfordern. In unserer Erfahrung empfehlen wir: Legen Sie einen eigenen Ordner „§ 35a EStG“ an und heften Sie jede Rechnung sofort nach Zahlung darin ab.
Mieter & WEG-Eigentümer: So nutzen Sie den Steuerbonus
Der Steuerbonus steht nicht nur Eigentümern zu – auch Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen, sofern entsprechende Leistungen über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden.
So gehen Mieter vor:
- Fordern Sie beim Vermieter eine Bescheinigung nach § 35a EStG an – sie wird oft nicht automatisch mitgeschickt
- Die Bescheinigung muss die Arbeitskosten für Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Winterdienst getrennt ausweisen
- Tragen Sie den ausgewiesenen Betrag in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein
So gehen WEG-Eigentümer vor:
Bei Eigentumswohnungen stellt die Hausverwaltung die § 35a-Bescheinigung aus. Absetzbar ist nur Ihr anteiliger Betrag entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil (MEA). Die Bescheinigung sollte in der Jahresabrechnung enthalten sein oder separat angefordert werden.
Zweit- und Ferienwohnungen sowie EU-Auslandshaushalt
Der Steuerbonus gilt nicht nur für den Hauptwohnsitz. Auch für eine Zweitwohnung oder ein Feriendomizil können Sie haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen, sofern die Immobilie in Deutschland oder in einem EU/EWR-Staat liegt und privat genutzt wird.
Wo und wie eintragen? (ELSTER & Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen)
Die Aufwendungen gehören in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen Ihrer Einkommensteuerklärung. In ELSTER finden Sie diese unter „Weitere Anlagen“. Die Anlage ist in drei Bereiche gegliedert:
- Zeile 5–8: Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (Minijob / sv-pflichtig)
- Zeile 9–14: Haushaltsnahe Dienstleistungen (Unternehmen, Selbständige)
- Zeile 15–20: Handwerkerleistungen
Tragen Sie immer nur die Arbeitskosten ein, niemals den Gesamtrechnungsbetrag. Rechnungen und Zahlungsnachweise müssen Sie in der Regel nicht beilegen – müssen diese aber auf Anforderung vorlegen können.

Häufige Fehler & Ablehnungsgründe
In unserer Erfahrung mit mehr als 2.000 gelisteten Handwerksbetrieben in Deutschland sehen wir immer wieder dieselben Fehler, die dazu führen, dass das Finanzamt den Steuerbonus verweigert:
- Barzahlung – Seit 2025 gesetzlich ausgeschlossen. Kein Abzug möglich, auch nicht nachträglich.
- Keine oder mangelhafte Rechnung – Fehlender getrennter Ausweis der Arbeitskosten, fehlende Adresse des Leistungserbringers
- Materialkosten mitabgesetzt – Das Finanzamt kürzt den Abzug auf den reinen Arbeitsanteil
- Gartengestaltung als Gartenpflege deklariert – Neuanlage wird nicht anerkannt
- Leistung durch Privatperson ohne Gewerbe – Nicht absetzbar, wenn keine Sozialversicherungspflicht oder Gewerbeanmeldung vorliegt
- Fehlende § 35a-Bescheinigung beim Mieter – Ohne Nachweis vom Vermieter kein Abzug
- Höchstbetrag vergessen – Mehr als 6.000 € Arbeitskosten bei Handwerkerleistungen bringen keinen zusätzlichen Bonus (Deckel bei 1.200 €)
FAQ: Häufige Fragen zu haushaltsnahen Dienstleistungen
Kann ich als Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen?
Was ist der maximale Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen?
Was ändert sich 2025 beim Barzahlungsverbot?
Sind Materialkosten beim Handwerker absetzbar?
Kann ich BAFA-Förderung und § 35a-Bonus gleichzeitig nutzen?
Ist die Wärmepumpen-Installation steuerlich absetzbar?
Fazit: Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen konsequent nutzen
Die Regelung zu haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuer ist eine der attraktivsten und am häufigsten nicht vollständig genutzten Steuerentlastungen für Privatpersonen in Deutschland. Bis zu 5.710 € direkter Steuerbonus pro Jahr sind möglich – wenn Sie alle drei Kategorien ausschöpfen, ordnungsgemäße Rechnungen einfordern und ausschließlich per Überweisung zahlen.
Die Neuregelung 2025 hat das Barzahlungsverbot gesetzlich festgeschrieben – mehr denn je gilt: Rechnung bestellen, überweisen, Beleg aufbewahren. Beauftragen Sie für alle Handwerks- und Renovierungsarbeiten IHK-geprüfte Betriebe aus der Handwerksrolle – dann erhalten Sie automatisch ordnungsgemäße Rechnungen, die das Finanzamt anerkennt. Mehr als 2.000 gelistete Handwerksbetriebe auf Handwerksratgeber.de stehen Ihnen zur Verfügung.
Redakteur bei Handwerksratgeber.de · Alle Ratgeber ansehen